Informationen für Bewohner und Angehörige
Liebe Bewohner, liebe Angehörige,
Allgemeinverfügung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Anspruchs auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 14. Oktober 2020
02.November 2020
Die Allgemeinverfügung gilt grundsätzlich für vollstationäre Einrichtungen, die Leistungen der Dauer- und/ oder Kurzzeitpflege erbringen ab dem 19.10.2020 mit einer Übergangsfrist von 30 Tagen also ab 17.11.2020.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen der § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler und landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnis Gesetz – IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), des § 5 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. September 2020 (GV. NRW. S. 923), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978) geändert worden ist, folgende Allgemeinverfügung:
1. Einrichtungen und Unternehmen haben entsprechend den Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts ein tägliches Symptommonitoring bei Bewohner/-in, Personal, Besucher/-in sowie externen Dienstleistern vorzunehmen.
Dies erfolgt in unserer Einrichtung wie folgt:
Bewohner/-in: tägliche Messung der Körpertemperatur anhand eines Infrarotthermometers, bei leichten unklaren Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhter Temperatur
oder Übelkeit wird zur Abklärung der Symptome vor Ort
ein Antigen-Schnelltest durchgeführt. Bei Bewohnern die regelmäßig das Haus verlassen, wird einmal wöchentlich ein Antigen-Schnelltest durchgeführt.
Personal (Pflege, soziale Betreuung, Hauswirtschaftskraft, Haustechnik, Vertragspartner wie z.B. Küche, Reinigungsunternehmen…:
tägliches Symptommonitoring, Messung der Körpertemperatur
anhand eines Infrarotthermometers, bei leichten unklaren Beschwerden
wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust,
erhöhter Temperatur oder Übelkeit wird zur Abklärung der Symptome vor Ort
ein Antigen-Schnelltest durchgeführt. Bei Symptomfreiheit jedoch einmal wöchentlich.
Besucher/in und externe Dienstleister z.B.: Frisör, Fußpflege, Physiotherapie…,
müssen vor Betreten der Einrichtung ein Kurzscreening bzw. ein
Symptommonitoring ausfüllen, die Temperaturmessung erfolgt mit einem
Infrarotthermometer im Eingangsbereich,
bei leichten unklaren Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen,
Geschmacksverlust, erhöhter Temperatur oder Übelkeit wird zur Abklärung der
Symptome vor Ort ein PoC Antigen-Schnelltest durchgeführt.
Ab einer Körpertemperatur von 37,40 °C und stark sichtbaren
Erkältungssymptomen wird der Einlass in die Einrichtung verwehrt.
Sollte ein Schnell-Test erforderlich sein, steht Ihnen neben dem Haupteingang ein Pavillon als Test- bzw. Wartebereich zur Verfügung. Auch dort gelten die Hygienevorschriften wie die Maskenpflicht und die Abstandsregelung
von 1,5 m.
Um Ihnen unter Berücksichtigung des Datenschutzes das Testergebnis mitteilen zu können, erhalten Sie eine rote bzw. grüne Karte; grün bedeutet Einlass in die Einrichtung, rot bedeutet kein Einlass in die Einrichtung und Meldung an das für Sie zuständige Gesundheitsamt.
Ist der PoC-Antigen-Test positiv, unterrichtet die Einrichtung die örtlich
zuständige untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt).
In Abstimmung mit dieser veranlasst sie eine Überprüfung des
Testergebnisses mittels PCR-Test für die Personengruppen.
Werden mittelgradige bis schwere Symptome festgestellt, ist für die
entsprechende Personengruppe unmittelbar ein PCR-Test auf SARS-CoV-2
zu veranlassen.
2. Betretungsverbot und Meldepflicht nach positivem PoC-Antigen-Test
Wird nach der Durchführung eines PoC-Antigen-Test in der Einrichtung eine
positiv getestete Besucher/-in, externer Dienstleister, Personal
festgestellt, wird ihr /ihm der Zutritt in die Einrichtung bzw. der Aufenthalt dort
nicht gestattet.
Der Zutritt einer positiv getesteten Person zur Einrichtung oder der
unmittelbare persönliche Kontakt zu Personen, die von der Einrichtung
behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind,
ist frühestens 10 Tage nach dem Erhalt des positiven PoC-Testergebnis und
Symptomfreiheit zulässig.
Positiv getestete Personen müssen mit Namen und Adresse von der Einrichtung
dem jeweils für den Wohnsitz zuständigem Gesundheitsamt gemeldet werden.
Die für die Meldung erforderlichen personenbezogenen Daten sind der
Einrichtung zur Verfügung zu stellen
Konzept Besuchsregeleung ab 17.11.2020
Liebe Bewohner, liebe Angehörige,
es hat erneut eine Überarbeitung der Allgemeinverfügung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Anspruchs auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV2 gemäß Coronavirus- Testverordnung vom 14 Oktober 2020 stattgefunden.
Die Allgemeinverfügung gilt grundsätzlich für vollstationäre Einrichtungen, die Leistungen der Dauer- und/ oder Kurzzeitpflege erbringen ab dem 19.10.2020 mit einer Übergangsfrist von 30 Tagen also ab 17.11.2020.
Gerne möchten wir Sie mit diesem Konzept über die Einzelheiten der Besuchsregelung informieren:
- Jeder Bewohner/-in kann trotz steigender Zahlen von COVID 19 positiv getesteten Personen weiterhin täglich Besuch erhalten. Die Besuche sind auf je zwei Besuche
pro Tag und Bewohner/-innen von maximal zwei Personen bzw. vier Personen im Außenbereich beschränkt und unterliegen keiner zeitlichen Begrenzung.
Besuchszeiten sind aus organisatorischen Gründen an Wochenenden und
Feiertagen in der Zeit von 10:00-17:00 Uhr festgelegt. Ausnahmeregelungen
müssen im Vorfeld besprochen werden.
Da der Haupteingang, wie schon bekannt, außerhalb der oben genannten Zeiten
nicht besetzt und die Tür für den Einlass geschlossen ist, melden Sie Ihren
Besuch telefonisch im entsprechenden Wohnbereich bei den Mitarbeitern an, die
Sie dann am Eingang abholen, Ihr Besucherscreening entgegennehmen und
die Temperaturkontrolle durchführen.
- Die Besucher sind damit einverstanden, vor Betreten der Einrichtung ein Kurzscreening auszufüllen, (Erkältungssymptome, COVID-19 Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Risikopersonen), müssen ins Besuchsregister eingetragen und bei Auffälligkeiten muss ein PoC Antigen-Schnelltest durchgeführt werden. Um dem Besucher unter Berücksichtigung des Datenschutzes das Testergebnis mitteilen zu können, zeigen wir eine rote bzw. grüne Karte; grün bedeutet Einlass in die Einrichtung, rot bedeutet kein Einlass in die Einrichtung und Meldung an das für den Besucher örtlich zuständige Gesundheitsamt.
- Folgende Maßnahmen werden von Ihnen vor und während des Besuches unaufgefordert eingehalten
Die Einrichtung darf erst dann betreten werden, wenn das Kurzscreening
ausgefüllt wurde und die Temperaturmessung mit einem
Infrarotthermometer am Eingangsbereich erfolgt ist.
Ab einer Körpertemperatur von 37,40°C und stark sichtbarer
Erkältungssymptome wird der Einlass in die Einrichtung verwehrt.
Sollte ein PoC-Antigen-Schnelltest erforderlich sein, steht neben dem Haupteingang ein Pavillon als Test- bzw. Wartebereich zur Verfügung. Dort bestehen die Maskenpflicht und die Abstandsregelung von 1,5 m.
Bitte halten Sie sich an die Anweisungen unseres Personals.
- Es gelten die aktuellen Hygienevorgaben (Schutzausrüstung, Nieshygiene, Abstandsgebot usw.) Beachtung der Husten- und Nies-Etikette: Verwendung von Einmal-Taschentüchern auch zum Husten und Niesen, alternativ niesen oder husten in die Ellenbeuge. Möglichst die Schleimhäute im Gesichtsbereich (Augen, Mund etc.) nicht mit ungewaschenen Händen berühren.
- Waschen und desinfizieren der Hände vor und nach dem Besuchskontakt. Sorgfältige Händehygiene: Häufiges Händewaschen (30 Sekunden mit Wasser und Seife, anschließend gründliches Abspülen) und Nutzung einer Händedesinfektion vor dem Betreten und beim Verlassen der Einrichtung
- Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist nicht erforderlich und körperliche Berührungen sind zulässig, wenn Bewohner/-innen und Besucher einen Mund-/Nasenschutz tragen. Während des Besuchs tragen die Bewohner/-innen und deren Besucher die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes im Zimmer.
Sobald es in einer Einrichtung zu einem bestätigten COVID 19 Fall kommt
Bewohner, die bereits infiziert sind oder bei denen aufgrund eines Anlasses nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese sich infiziert haben, müssen weiterhin getrennt von anderen Bewohnern, zumeist in ihren Einzelzimmern untergebracht werden. Die Einrichtungsleitung kann diese Entscheidung eigenständig treffen, muss aber unverzüglich sowohl die WTG- als auch die untere Gesundheitsbehörde informieren und das weitere Vorgehen absprechen. Bitte beachten Sie, dass eine durch die untere Gesundheitsbehörde verfügte Isolierung, auch bei Vorhandensein eines negativen Tests, nur durch die Behörde selbst wieder aufgehoben werden kann.
Um die Umsetzung für alle Beteiligten transparent zu gestalten, haben wir ein Besuchskonzept erarbeitet. Der Bewohnerbeirat hat daran mitgewirkt. Das diesem Schreiben in Anlage beigefügte Konzept ist der WTG Behörde fristgemäß zur Kenntnis geben worden.
Wir hoffen auf eine konsequente Einhaltung der Besuchsregeln. Nur wenn diese von allen Beteiligten eingehalten werden, können wir die Ausbreitung des Virus gemeinsam weiterhin verlangsamen, ohne dass Sie auf die wichtigen direkten sozialen Kontakte verzichten müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage:
Informationsschreiben